| Grobe Verletzungen des deutschen Pressekodex |
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| Writings (Articles) - Media vilification of Mounir and his friends |
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There are no translations available. Grobe Verletzungen des deutschen Pressekodex in Falle Mounir El Motassadeq von Elias Davidsson, 11. September 2009 Zahlreiche deutsche Journalisten, dessen Namen uns bekannt sind, haben seit 2001 ihre ethische Verpflichtungen gegenüber dem deutschen Pressekodex in ihren Berichterstattung über sogenannten Terrorismus in grober und wiederholte Weise verletzt. Diese Verletzungen trafen zutiefst und unberechtigt die Ehre der gerügten Personen, schürten allgemeinen Misstrauen gegenüber Muslimen in der deutsche Bevölkerung, und ebneten den Weg für Militäreinsätze der Bundeswehr in anderen Kontinenten. Laut dem deutschen Pressekodex ist die „Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit (...) oberste Gebote der Presse.“ (Ziffer 1) „Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitstreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätige Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. (Ziffer 2). „Veröffentliche Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen. (Ziffer 3) „Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.” (Ziffer 9). “Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.” (Ziffer 13) Seit dem Jahre 2001 verbreiten zahlreiche deutsche Journalisten die Behauptung, dass Mohamed Atta, Marwan Al Shehhi und Ziad Jarrah, drei Personen, die in Hamburg studierten, Todespiloten in den Anschlägen vom 11. September 2001 gewesen wären. Sie hätten über eine längere Zeit diese Anschläge vorbereitet und seien für den Tod von über 3.000 Personen verantwortlich. Diese Behauptung ist jedoch gegenstandslos, denn es gibt keine Beweise, dass diese Personen die Anschläge geplant hatten, oder an diesen Anschlägen teilnahmen. Ihre Leichen wurden nicht gefunden. Die amerikanische Behörden haben nicht belegt dass diese Personen in die mutmasslich entführten Flugzeuge eingestiegen sind, oder dass sie überhaupt in den betreffenden Flughäfen waren. Daher müssen diese Personen weiterhin als unschuldig betrachtet werden. Diese Tatsachen hätte jeder Journalist selbst entdeckt, der den Gebot der Sorgfalt im Umgang mit Nachrichten befolgt hätte. Mit der Bezeichnung von Mohamed Atta, Marwan Al Shehhi und Ziad Jarrah als “Todespiloten”, “Terroristen” oder “Mörder”, verletzten und verletzen deutsche Journalisten, dessen Namen uns bekannt sind (a) die Wahrung der Menschenwürde der gerügten Personen und deren Familien; (b) das Gebot zwischen unbestätiger Meldungen, Gerüchte, Vermutungen und Tatsachen zu differenzieren; (c) die Ehre der Betroffenen; und (d) das Gebot der Unschuldsvermutung. Mit den Behauptungen, dass Mounir El Motassadeq mit Terroristen, bzw. mit Massenmörder befreundet war, oder sogar absichtlich zu ihrer Taten Beihilfe leistete, verletzten mehrere deutschen Journalisten, ihr oberstes ethisches Gebot, nämlich die “Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit“. Hiermit werden alle betroffenden Journalisten aufgefordert, ihre Unterstellungen und unberechtigen Anschuldigungen gegenüber Mohamed Atta, Marwan Al Shehhi, Ziad Jarrah und Mounir El Motassadeq zurückzuziehen und den gerügten Personen und ihren Angehörigen öffentlich eine Entschuldigungvorlegen. |
